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DAS STEUERSTRAFRECHT

Steuerstrafrecht fängt nicht erst in der Hauptverhandlung vor Gericht an! Vielfach ist es dann zu spät! Bereits im Ermittlungsverfahren können und müssen die Weichen gestellt werden. Die Ermittlungen müssen in die richtige Richtung gelenkt werden. Ein Anwalt darf auch Zeugen selbst befragen und eigene Ermittlungen anstellen. Vieles ist steuerlich ganz anders zu bewerten als von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft behauptet. Viele Steuerhinterziehungsvorwürfe sind von vornherein falsch – oder der Fall liegt ganz anders. Hier kann eine frühe Tätigkeit in der Betriebsprüfung, in den Verhandlungen mit dem Finanzamt, oder wenn es wirklich schon zur Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gekommen ist, im Ermittlungsverfahren erreicht werden. Die Ermittlungsbehörden sind häufig froh, wenn sie nicht in die falsche Richtung ermitteln müssen, sondern der Anwalt / Fachanwalt für Steuerrecht neue Wege und neue Ansätze aufzeigt. Soweit Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft einseitig ermitteln (nicht selten), kann der Anwalt / Fachanwalt für Steuerrecht darauf drängen, daß die Ermittlungen auch zugunsten des Mandanten geführt werden. Der Anwalt sollte von seinem Recht Gebrauch machen, eigene Ermittlungen durchzuführen und auch selbst Zeugen zu vernehmen. Damit kann verhindert werden, daß keine Beweise verloren gehen (welcher Zeuge erinnert sich nach Jahren, wenn das Ermittlungsverfahren endlich abgeschlossen ist, noch an das, was vor den vielen Jahren passiert ist; was ist, wenn einem Zeugen etwas passiert?). Eigene Ermittlungen des Anwaltes wirken oft Wunder; die Steuerfahndung / Staatsanwaltschaft geht womöglich auch diesen Ermittlungsansätzen nach und ermittelt in die vom Anwalt vorgegebene Richtung (welche Steuerfahndung, welcher Staatsanwalt gibt sich schon gern die Blöße, Ermittlungen nicht durchgeführt zu haben, wenn der Anwalt diese Ermittlungen bereits selbst durchgeführt hat). Ein Zeuge, der vom Anwalt sachgerecht (objektiv, offen) vernommen wurde, hat eine Aussage getätigt, die auch die Steuerfahndung / Staatsanwaltschaft mit womöglich einseitiger Zielrichtung (Suggestivfragen etc.) nicht mehr „vom Tisch bekommt“.

Steuerstrafrecht bezieht sich auf das Steuerrecht! Welcher Strafverteidiger (oder auch Steuerstrafverteidiger) beherrscht das Steuerrecht? Unsere Antwort: Wenige – das Steuerrecht ist viel zu kompliziert und widersprüchlich. Viele Steuerrechtsfragen sind ungeklärt; viel zu viel ist kaum oder gar nicht nachzuvollziehen. Wie soll das ein Jurist (Strafverteidiger) beherrschen? Viele Steuerberater sind ebenfalls verunsichert. Woran sollen sie sich orientieren – am Gesetz, an einer Steuerdurchführungsverordnung, an einer Steuerrichtlinie, an einem Anwendungserlaß, an einer OFD-Verfügung, an einem Steuerbescheid? Oder etwa an der (unübersehbaren) Fülle von steuerrechtlicher Fachliteratur? Maßgebend sind grundsätzlich allein das Steuergesetz einschließlich der Steuerdurchführungsverordnungen und der EU-rechtlichen Vorschriften. Man darf sich nicht durch Steuerrichtlinien, durch Anwendungserlasse, durch OFD-Verfügungen und auch nicht durch  den einzelnen Steuerbescheid verunsichern oder einschüchtern lassen. Wenn ein Steuergesetz verfassungswidrig ist (wie so häufig), muß man auch das geltend machen. Viele Hinterziehungsvorwürfe können bereits auf dieser Basis widerlegt werden.

Steuerstrafrecht bezieht sich auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt! Viele Steuerfahndungsfälle sind mit utopischen, wilden Annahmen verbunden. Viele Staatsanwälte können die steuerlichen Dinge, auch die betriebswirtschaftlichen Fragen, überhaupt nicht beantworten. Wenn ein Steuerfahnder eine wilde Spekulation anstellt, muß man ihn wieder auf den Boden der Tatsachen bringen. Wenn das Finanzamt eine Schätzung durchführt, darf man auch diese nicht einfach hinnehmen, sondern muß prüfen, ob überhaupt eine Schätzung zulässig ist. Wenn sie zulässig ist, muß man prüfen, ob das Schätzungsergebnis zutreffend ist – hier ist auch wirtschaftlicher Sachverstand gefragt. Man muß eine qualifizierte Gegenkalkulation erstellen oder die Fehler der Schätzung des Finanzamtes darstellen – wenn die Steuerfahndung sieht, daß ihre Schätzung angreifbar ist, wird sie schnell „zurückrudern“. Reduzierungen von Schätzungen von 80 % oder sogar von 90 % sind überhaupt nicht selten; auch gibt es Fälle, in denen die Schätzungen völlig falsch waren und aufgehoben werden mußten.

Bei der Steuerstrafverteidigung müssen selbstverständlich auch die üblichen formalen strafrechtlichen Rechtsbehelfe wie Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß oder Haftbefehl eingesetzt werden.

Eine „klassische“ Form des Steuerbetruges ist das sogenannte „Umsatzsteuerkarussell“, mit dessen Hilfe kriminelle Banden wiederholt und in großem Umfang Umsatzsteuer vom Finanzamt erschleichen. Ein Bestandteil des „Umsatzsteuerkarussells“ ist das Fertigen von „Abdeckrechnungen“, also von Rechnungen für Geschäfte, die es gar nicht gegeben hat. Teilweise dient das Verfahren auch der Verschleierung von Schwarzgeschäften, also Geschäften, die steuerlich verheimlicht werden sollen. Häufig werden redliche Unternehmer als Lieferant oder Abnehmer ohne deren Wissen in ein solches Betrugsgeflecht eingebunden, damit der Schein der Legalität gewahrt wird. Diese Unternehmer sind gutgläubig. Leider wird diesen redlichen Unternehmern häufig das „Umsatzsteuerkarussell“ in die Schuhe geschoben. Die Steuerfahndung wird nach dem Steuerbetrug von den wahren Tätern mit der Falschinformation versehen, daß der redliche Unternehmer ein Betrüger sei, und die Steuerfahndung agiert sodann als verlängerter Arm der tatsächlichen Steuerbetrüger. Um den redlichen Unternehmer zu schützen, sind sowohl im Vorfeld von Ermittlungen als auch während laufender Ermittlungen zahlreiche Maßnahmen zu treffen. Sorgen Sie vor und schützen Sie sich vor der Gefahr eines unfreiwilligen Umsatzsteuerkarussells! Sprechen Sie mich hierzu an!