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Wissenswertes

Selbstanzeige / Teilselbstanzeige
Achtung Gesetzesänderung! Teilselbstanzeige nicht mehr möglich! Gestufte Selbstanzeige noch eingeschränkt möglich! Konto in Liechtenstein, in Schweiz, in Luxemburg anders handhaben!

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Selbstanzeige / Teilselbstanzeige

Mit der Selbstanzeige konnte man früher relativ einfach nachträglich straffrei werden.

Die Anforderungen sind aber wesentlich verschärft worden.

Bei größeren Hinterziehungsbeträgen muß ein Zusatzbetrag gezahlt werden; der Steuerhinterzieher wird nicht mehr straffrei, kann aber durch die Selbstanzeige eine Bestrafung vermeiden.

Nun ist es bei der Selbstanzeige erforderlich, alle Steuerhinterziehungen der betreffenden Steuerart vollständig und richtig offen zu legen. Das kann große Schwierigkeiten insbesondere bei umfangreichen Steuersachverhalten oder Beteiligungen an Pesonengesellschaften, an Erbengemeinschaften usw. bereiten.

Die früher mögliche sogenannte gestufte Selbstanzeige ist grundsätzlich immer noch möglich; aber hier sind die Voraussetzungen genau zu beachten. Manche Finanzbehörden sind relativ großzügig; hierauf sollte man sich aber nicht verlassen.

Für die gestufte Selbstanzeige gilt: Der hinterzogene Betrag mußte bei der Selbstanzeige noch nicht genau bekannt sein, und dem Finanzamt mußten in der Selbstanzeige noch keine genauen Beträge mitgeteilt werden. Wer dem Finanzamt zunächst eine Schätzung mit Angabe eines Oberrahmens vorlegt, konnte die fehlenden Angaben nachreichen; unter Umständen war insgesamt eine Schätzung ausreichend. Hier hat ein neuer BGH-Beschluß vom 20. Mai 2010 engere Grenzen gezogen; anschließend ist das Gesetz geändert worden. Insgesamt sind die Anforderungen deutlich strenger geworden. Die gestufte Selbstanzeige ist aber unverändert möglich.

Eine Selbstanzeige war immer schon ausgeschlossen, wenn die Tat vorher entdeckt war und der Steuerpflichtige das wußte oder wissen mußte. Ist eine Geldanlage auf einem Konto in der Schweiz bekannt geworden und weiß man, daß dort viele Gelder unversteuert angelegt wurden, kann bereits das eine Tatentdeckung begründen. Der BGH verlangt nicht einmal mehr, daß das Finanzamt weiß, welcher Steuerpflichtige die Kontoerträge erzielt hat. Allein die Entdeckung des Kontos kann eine Tatentdeckung bedeuten. Hier gibt es selbst bei den beteiligten Finanzämtern sehr unterschiedliche Auffassungen.

Auch ist keine Selbstanzeige mehr möglich, wenn wegen der Tat bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde oder wenn bereits eine Betriebsprüfung für den betreffenden Zeitraum und die betreffende Steuerart angeordnet wurde.

Nach der Gesetzesverschärfung ist genau zu prüfen, wie man sich verhalten muß. Fehler bei der Selbstanzeige müssen unbedingt vermieden werden, um die Straffreiheit oder die Nichtbestrafung nicht zu gefährden.

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