Kleikamp, Rechts- & Fachanwalt
Louisenstr. 121
61348 Bad Homburg v.d.H.
Selbstanzeige
Was tun, wenn eine Entdeckung einer Steuerhinterziehung droht oder man seine Angelegenheit nach einer Steuerhinterziehung aus anderen Gründen regeln will? Ist die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, wenn man an der Grenze von der Bundespolizei kontrolliert wurde und dort Kontobelege gesichtet wurden? Ist die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, wenn der Finanzminister von einem Bankmitarbeiter eine Daten-CD angekauft hat?
Was tun, wenn bei einem Geschäftspartner eine Betriebsprüfung durchgeführt wird und der Prüfer auf nicht deklarierte Umsätze stößt?
Mit einer Selbstanzeige bei dem zuständigen Festsetzungsfinanzamt kann eine nachträgliche Straffreiheit erreicht werden. Der hinterzogene Betrag muß bei der Selbstanzeige noch nicht genau bekannt sein, und dem Finanzamt müssen in der Selbstanzeige noch keine genauen Beträge mitgeteilt werden. Wer dem Finanzamt zunächst eine Schätzung mit Angabe eines Oberrahmens vorlegt, kann die fehlenden Angaben nachreichen; unter Umständen ist insgesamt eine Schätzung ausreichend (gestufte Selbstanzeige).
Die Ankündigung einer Selbstanzeige reicht aber auf keinen Fall; hier sind strenge Vorschriften peinlich genau zu beachten.
Wer in der Selbstanzeige zunächst zu hohe Beträge angegeben hat, kann dies später korrigieren. Auch kann eine zu hohe Steuerfestsetzung in einem Steuerbescheid mit dem Einspruch angefochten werden und beispielsweise geltend gemacht werden, daß die hinterzogenen Beträge niedriger sind oder daß beispielsweise eine Steuerfreiheit vorliegt.
Für die Selbstanzeige gilt keine besondere Form, insbesondere gibt es kein amtliches Formular. Die Steuerformulare brauchen grundsätzlich nicht ausgefüllt und nicht vorgelegt zu werden.
Die Selbstanzeige muß nach dem neuen Recht alle Beträge der betreffenden Steuerart umfassen, die noch nicht verjährt sind, also bei der Einkommensteuer alle noch nicht versteuerten steuerpflichtigen Einkünfte der noch nicht verjährten Jahre (es muß ein „reiner Tisch“ gemacht werden).
Die Straffreiheit setzt eine Zahlung des von der Straf- und Bußgeldstelle festgesetzten Betrages (häufig: des hinterzogenen Betrages) voraus.
Neben den hinterzogenen Steuern sind auch Hinterziehungszinsen zu zahlen.
Eine Selbstanzeige ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen;
etwa bei einer vorherigen Tatentdeckung durch das zuständige Finanzamt und Sie die Tatentdeckung kannten oder kennen mußten, wenn wegen der Tat bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde oder wenn bei Ihnen bereits eine Prüfungsanordnung für eine Betriebsprüfung für den betreffenden Zeitraum und die betreffende Steuerart bekannt gegeben wurde oder eine Prüfung bereits begonnen hat. Kauft die Finanzverwaltung eine CD von einem Bankmitarbeiter an, ist damit die Tat noch nicht automatisch entdeckt. Die Kontrolle an der Grenze durch die Bundespolizei (Zoll) bedeutet ebenfalls nicht automatisch eine Tatentdeckung, weil das zuständige Finanzamt damit nicht automatisch Kenntnis von einer Steuerhinterziehung hat. Das Gleiche gilt, wenn bei einem Geschäftspartner eine Betriebsprüfung durchgeführt wird; die Entdeckung nicht deklarierter Umsätze durch den Prüfer bedeutet noch nicht, daß das Festsetzungsfinanzamt bereits Kenntnis Ihrer Einkünfte hat und die Steuerhinterziehung entdeckt wäre. Hier ist aber verständlicher Weise Eile geboten. Bei einer Hinterziehung von mehr als 50.000 Euro gibt es Sonderregeln; dort wird zusätzlich ein Zuschlag erhoben.