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pers. Steuer-Identifikationsnummer

persönliche Steuer-Identifikationsnummer

Durch die persönliche Steuer-Identifikationsnummer erhält jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis zum Tod durch eine staatliche Verwaltung eine zentrale Nummer. Die neue bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer für alle Bürger von der Wiege bis zur Bahre anstelle der bisherigen Steuernummer - unterschiedlich nach Bundesland und je Finanzamt - wurde ab August 2008 eingeführt und gilt zunächst nur für natürliche Personen für die Einkommensteuer.

Die steuerliche Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen kommt dann erst im Anschluss. Ihre Zuteilung hängt nämlich sachlich und zeitlich von der Vergabe der Nummer für natürliche Personen ab: Erst wenn das komplett umgesetzt ist kommt die W-IdNr.

Dann besitzen Einzelunternehmer und Freiberufler zwei Steuernummern, dafür fällt dann künftig die separate Umsatzsteuer-Identifikationsnummer weg.

Die persönliche Steuer-Identifikationsnummer als bundeseinheitliche Ordnungskennzahl besteht aus zehn Zahlen und einer Prüfziffer. Ihr sind die personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtstag und -ort, ggf. Doktorgrad und Künstlername hinterlegt. Die Identifikationsnummer ändert sich im Laufe des Lebens nicht, auch wenn sich die dazugehörigen Daten ändern (z. B. aufgrund Promotion/Habilitation, Umzug, Heirat), die in die Datenbank des BZSt eingespeist werden.

Die Ziffernfolge der Identifikationsnummer wird nicht aus Daten über den Steuerpflichtigen abgeleitet. Mit Geburt oder Zuzug erhält jeder Neubürger ebenfalls eine Kennzahl für steuerliche Zwecke. Da auch noch Erbschaftsteuerfälle zu bearbeiten sind, wird sie erst 20 Jahre nach dem Tod gelöscht.

Obwohl Säuglinge meist noch keine Einkommensteuer zahlen, erhalten sie faktisch schon mit der Geburt eine Nummer. Nach Ansicht des BMF ist das erforderlich, weil ihr Einsatz insbesondere bei Kapitalerträgen frühzeitig in Betracht kommt.

Das BZSt darf seine Datenbank für keine anderen als für steuerliche Zwecke nutzen. Nach §139b Abs. 4 und 5 AO unterliegen die dort gespeicherten Daten einer strikten Zweckbindung, die eine anderweitige Verwendung nicht zulässt. Zugriff auf die Daten haben nur Finanzbehörden nach $6 AO. Allerdings wecken die Daten Begehrlichkeiten für künftige Gesetzesmaßnahmen in anderen Bereichen. So wurde der Datenpool der Banken ursprünglich nur zur Terroristenfahndung benötigt. Zwei Jahre später konnten hierauf die Finanzämter per Kontenabruf zugreifen.