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Haftung GmbH-Gesellschafter

Haftung des GmbH-Gesellschafters

bei einer Betriebsaufspaltung aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft; angebliches Umsatzsteuerkarussell, untergetauchter Lieferant, Vertrauensschutz

Wer ein Unternehmen in ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen aufspaltet und das Betriebsgrundstück umsatzsteuerpflichtig an "seine" GmbH vermietet, kann schnell aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft für die Umsatzsteuern der GmbH haften; die GmbH schützt also nicht vor diesen Umsatzsteuergefahren. Besonders mißlich ist das, wenn das Finanzamt ein angebliches Umsatzsteuerkarussell annimmt oder ein Lieferant untergetaucht ist.

Die Annahme eines Umsatzsteuerkarussells ist leider gar nicht selten; selbst wenn der Unternehmer keine Kenntnis von dem vom Finanzamt vermuteten Umsatzsteuerkarussell hat, kann es schnell zu solch einem Verdacht kommen - mit zum Teil verheerenden Folgen. Denn das Finanzamt streicht dann den Vorsteuerabzug; hierdurch können sich überaus hohe Steuerschulden ergeben. Vor dieser Steuerschuld schützt die GmbH nicht, weil die Umsätze dem Besitzunternehmen zugerechnet werden und damit der Unternehmer, den Grundbesitz oder die anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen an die eigene GmbH umsatzsteuerpflichtig vermietet, die Umsatzsteuer selbst schuldet; der Vermietungsunternehmer kann die Vorsteuer dann nicht gegenrechnen und ist hohen Steuerforderungen ausgesetzt.

Die gleiche Gefahr gilt, wenn ein Lieferant untergetaucht ist.

Hier stellt sich dann die weitgehend ungeklärte Frage, ob der Vermietungsunternehmer nicht wenigstens einen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann. Hier ist eine Klärung im Detail erforderlich. Insbesondere ist erforderlich zu klären, ob der Vermietungsunternehmer alle angeblich erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hat - das geht weit über die gesetzlich vorgeschriebenen Verhaltensmaßregeln hinaus.