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Verjährung

Es gibt verschiedene Verjährungen, die streng von einander unterschieden werden müssen: Festsetzungs-Verjährung (kein Erlaß von Steuerbescheiden mehr möglich), Zahlungsverjährung (Verjährung der festgesetzten Steuern), strafrechtliche Verjährung.

Die Festsetzungsverjährung betrifft die Frage, innerhalb welchen Zeitraumes die Finanzverwaltung Steuerbescheide erlassen, ändern oder aufheben oder offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler und bestimmte Fehlbezeichnungen) berichtigen darf.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Diese Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Dazu gibt es Sonderregeln zu Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Zahlungsverjährung. Die Verjährung bewirkt ein Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und der davon abhängenden Zinsen.

Die Verfolgungsverjährung betrifft die steuerstrafrechtliche Verjährung einer Steuerstraftat bzw. von Steuerordnungswidrigkeiten.

Die Beantwortung der Frage, ob eine Verjährung eingetreten ist, hängt von vielen tatsächlichen und rechtlichen Einzelfragen ab und ist oft auch für Juristen nur schwierig zu beantworten.

Lassen Sie sich nicht auf Ihr "Bauchgefühl" ein, sondern holen Sie Rechtsrat ein!

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